TPL-010 · v1.0 · Stand: 30.5.2026 · Freigegeben durch DSB · Review-Zyklus 6 Monate · Status freigegeben
DSAR-Ablehnung wegen offensichtlicher Unbegründetheit (Art. 12 Abs. 5)
- Anlass
- Betroffenenrechte
- Empfänger
- Anfragende Person
- Absender
- Verantwortliche/r
- Kanal
- E-Mail, Brief
- Rechtsregime
- DSGVO
- Schwierigkeit
- hoch
- Schlagwörter
- dsar, art-12, ablehnung, betroffenenrechte
- Rechtsgrundlage
-
- Art. 12 Abs. 5 DSGVO (Verweigerungs- bzw. Entgeltrecht bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen)
Anwendungsbereich
Ablehnung einer DSAR (Art. 15-22 DSGVO) wegen offensichtlicher Unbegründetheit oder Exzessivität nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO. Diese Vorlage ist letzte Wahl — die Hürde ist hoch und Aufsichtsbehörden prüfen Ablehnungen kritisch.
Auch eine Ablehnung muss innerhalb der Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 ergehen — also unter Beachtung derselben Frist wie eine inhaltliche Antwort.
Voraussetzungen
- DSB hat zugestimmt. Eine Ablehnung ohne DSB-Mitzeichnung ist arbeitsteilig unzulässig und reputationsbeschädigend.
- Konkrete Tatsachen, die die Unbegründetheit / Exzessivität belegen. Z. B. dokumentierte Mehrfachanfragen mit identischen Daten in kurzer Zeit oder objektiv überzogener Umfang („Übermittlung aller seit 2008 jemals erstellten E-Mails an alle Mitarbeiter”).
- Geschäftsleitungs-Information bei strategisch heiklen Empfängern (Journalisten, Aktivisten, ehemalige Beschäftigte mit laufendem Verfahren).
- Hilfsweise Bearbeitung bereit. Art. 12 Abs. 5 sieht als Alternative zur Ablehnung die Bearbeitung gegen angemessenes Entgelt vor. Dieses Hilfsangebot sollte enthalten sein.
- Internes Logbuch. Anzahl und Datum der bisherigen Anfragen sind dokumentiert.
Variablen
| Platzhalter | Beschreibung |
|---|---|
{anrede} | Anrede |
{name_anfragender} | Nachname bei persönlicher Anrede (optional) |
{aktenzeichen} | Aktenzeichen |
{anfragedatum} | Datum der ursprünglichen Anfrage |
{ablehnungsgrund} | Welcher Grund nach Art. 12 Abs. 5 |
{begruendung_konkret} | Konkrete Tatsachen |
{hilfsangebot} | Alternative: Bearbeitung gegen Entgelt o. Ä. |
{beschwerderecht_hinweis} | Hinweis auf Aufsichtsbeschwerde und Gerichtsweg |
{kontakt_dsb} | DSB-Kontakt |
{unterzeichner} | Unterzeichnende Person |
{verantwortlicher} | Verantwortliche Stelle |
Vorlagentext
{anrede} {name_anfragender},
wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom {anfragedatum} unter dem Aktenzeichen {aktenzeichen}.
Nach sorgfältiger Prüfung müssen wir Ihrer Anfrage unter Verweis auf Art. 12 Abs. 5 DSGVO als {ablehnungsgrund} entgegnen.
Konkrete Begründung:
{begruendung_konkret}
Unser Hilfsangebot:
{hilfsangebot}
Ihre Rechtsbehelfe:
{beschwerderecht_hinweis}
Wir betonen, dass diese Entscheidung sich ausschließlich auf den konkreten Antrag bezieht. Künftige, sachlich begründete Anfragen werden selbstverständlich nach den Vorgaben der DSGVO bearbeitet.
Für Rückfragen erreichen Sie uns unter {kontakt_dsb}.
Mit freundlichen Grüßen
{unterzeichner} {verantwortlicher}
Verbotene Inhalte
Folgendes darf NICHT in die Ablehnung aufgenommen werden:
- Pauschale Behauptungen ohne Tatsachenfundament. „Wir halten Ihre Anfrage für überzogen” ist keine Begründung. Konkrete Fakten sind Pflicht.
- Belehrungston / Maßregelung. „Wir bitten Sie, künftig zurückhaltender mit Ihren Rechten umzugehen” — schädlich, wirkt vor Aufsichtsbehörden negativ auf die Würdigung des gesamten Vorfalls.
- Pauschale Forderung von Identitätsnachweisen als Ablehnungs-Begründung. Identitätsfragen sind separat zu klären (TPL-004), nicht als Ablehnungsgrund verkleidet.
- Drohungen mit gerichtlichen Schritten. „Sollten Sie weitere Anfragen stellen, behalten wir uns rechtliche Schritte vor” — einschüchternd, kontraproduktiv.
- Verzicht auf Rechtsmittelbelehrung. Die Hinweise auf Aufsichts- und Gerichtsweg sind Pflicht.
- Entgeltforderung als Voraussetzung. Eine Entgeltforderung darf nicht so formuliert sein, dass ohne Zahlung gar nichts mehr passiert — das käme einer faktischen Rechtsverweigerung gleich.
- Pauschale Ablehnung künftiger Anfragen. Jede Anfrage ist einzeln zu prüfen, eine Generalsperre ist unzulässig.
Beispiel einer fehlerhaften Formulierung (nicht verwenden):
„Ihre Anfrage ist offensichtlich missbräuchlich. Wir lehnen sie ab und werden auch künftige Anfragen von Ihnen ohne weitere Prüfung ablehnen, bis Sie sich kooperativ zeigen.”
Begründung: keine Tatsachenbegründung, falscher Rechtsbegriff („missbräuchlich” statt „unbegründet / exzessiv”), unzulässige Generalsperre für künftige Anfragen, Belehrungston.
Versandhinweise
- Schriftform empfohlen. Eine Ablehnung gehört nicht in eine beiläufige Mail. Wenn per Mail, dann mit PDF-Brief-Anlage und Versandbestätigung.
- Versand zwingend innerhalb der Monatsfrist ab Eingang der Anfrage.
- Bestätigungswunsch (bei brieflichem Versand Einschreiben / Rückschein) — für etwaige Aufsichtsverfahren brauchen Sie den Nachweis des fristgerechten Versands.
- Vier-Augen-Prinzip: Mindestens DSB und Geschäftsführung haben vor Versand mitgelesen.
Aufbewahrung
- Versendete Fassung im DSAR-Vorgangsordner unter dem Aktenzeichen.
- Belegmappe mit den Tatsachen, die die Ablehnung tragen — bei Aufsichtsanfrage entscheidend.
- Aufbewahrung: 5 Jahre nach Erledigung (verlängerte Frist wegen potenzieller Aufsichtsverfahren).
Changelog
| Version | Datum | Änderung | Autor |
|---|---|---|---|
| 1.0 | 2026-05-30 | Erstfassung | FS/CS |