TPL-017 · v1.0 · Stand: 31.5.2026 · Freigegeben durch Justiziariat · Review-Zyklus 6 Monate · Status freigegeben
Auskunftsverlangen eines nicht sorgeberechtigten Elternteils
- Anlass
- Betroffenenrechte (Kind)
- Empfänger
- Anfragendes Elternteil
- Absender
- Einrichtungsleitung oder DSB
- Kanal
- Brief, E-Mail
- Rechtsregime
- DSGVO
- Schwierigkeit
- hoch
- Branche
- Kita, Jugendhilfe
- Schlagwörter
- sorgerecht, kita, kind, art-15, familienrecht
- Rechtsgrundlage
-
- Art. 15 DSGVO i. V. m. § 1626a BGB / § 1687 BGB (Sorgerechtsumfang)
- Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung)
Anwendungsbereich
Antwort auf eine Auskunfts- oder Informationsanfrage eines Elternteils, das nicht sorgeberechtigt ist. Häufiger Fall in Trennungskonstellationen — oft emotional aufgeladen, immer juristisch heikel. Diese Vorlage liefert sachlichen Rahmen, der weder den anfragenden Elternteil verunglimpft noch das Sorgerecht des anderen Elternteils unterläuft.
Voraussetzungen
- Sorgerechtsverhältnisse geklärt und dokumentiert — Sorgerechts bescheinigung des Jugendamts oder Geburtsurkunde mit Sorgerechts vermerk muss vorliegen. Bei Unsicherheit zuerst beim sorgeberechtigten Elternteil schriftlich anfragen, nicht beim Jugendamt herumtelefonieren.
- Justiziariat hat zugestimmt. Bei laufenden Familiengerichts verfahren obligatorisch.
- Sorgeberechtigtes Elternteil ist informiert, dass eine Anfrage eingegangen ist und mit welcher Antwort wir vorgehen. Idealerweise vorab abgestimmt.
- Keine inhaltlichen Details ohne Sorgerecht. § 1687 BGB: das nicht sorgeberechtigte Elternteil hat einen Anspruch auf Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Kindes nur, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Diese Beurteilung obliegt dem sorgeberechtigten Elternteil bzw. dem Familiengericht.
Variablen
| Platzhalter | Beschreibung |
|---|---|
{anrede} | Anrede |
{name_elternteil} | Nachname des anfragenden Elternteils |
{kind_name} | Name des Kindes |
{anfragedatum} | Eingangsdatum |
{sorgerechts_status} | Sorgerechts-Status |
{konkrete_auskunft} | Was im konkreten Fall gesagt wird |
{hinweis_alternativweg} | Hinweis auf korrekten Weg |
{kontakt_dsb} | DSB-/Leitung-Kontakt |
{unterzeichner} | Unterzeichnende Person |
{einrichtung} | Name der Einrichtung |
Vorlagentext
{anrede} {name_elternteil},
wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage vom {anfragedatum} zu {kind_name}.
Bitte verstehen Sie, dass wir als Einrichtung an klare rechtliche Vorgaben gebunden sind, wenn es um Informationen über ein Kind geht, dessen Sorgerecht aufgeteilt ist. Nach unseren Unterlagen liegt Folgendes vor: {sorgerechts_status}.
Was wir Ihnen mitteilen können:
{konkrete_auskunft}
Worüber wir keine Auskunft erteilen können:
Wir machen keine Angaben zu Befindlichkeiten, Verhalten, Gesundheit, sozialen Kontakten oder pädagogischen Maßnahmen Ihres Kindes. § 1687 BGB sieht vor, dass solche Informationen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nur zustehen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht — diese Beurteilung obliegt nicht uns als Einrichtung.
Wie Sie an die gewünschten Informationen gelangen können:
{hinweis_alternativweg}
Diese Antwort soll Ihnen nicht den Zugang zu Ihrem Kind erschweren. Wir achten aber die rechtliche Aufteilung der Verantwortung und stehen Ihnen für sachliche Rückfragen unter {kontakt_dsb} zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
{unterzeichner} {einrichtung}
Verbotene Inhalte
Folgendes darf NICHT in die Antwort aufgenommen werden:
- Inhalte zur Person des Kindes ohne ausdrückliche Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils — auch nicht „nur ein bisschen”. Eine Aussage wie „Ihrem Kind geht es gut” ist bereits eine personenbezogene Auskunft.
- Bewertende Aussagen zum anderen Elternteil. „Die Mutter hat uns ausdrücklich gebeten, Sie nicht zu informieren” — sachlich möglicherweise korrekt, beziehungskonflikt-anheizend und juristisch heikel.
- Hinweise auf Aufenthaltsorte oder Termine. „Wir holen das Kind morgens um 8 Uhr von Frau X ab” — das könnte Sicherheitsbedrohung bedeuten (z. B. bei Wegnahmeplänen).
- Pauschale Verweigerung. „Wir geben grundsätzlich keine Informationen heraus” — falsch. Eine bestätigende Information („das Kind besucht unsere Einrichtung”) ist oft zulässig und hilfreich.
- Mutmaßungen zum Hintergrund. „Wir gehen davon aus, dass es Trennungskonflikte gibt” — keine Position dazu beziehen.
- Drohungen. „Sollten Sie weitere Anfragen stellen, schalten wir unser Justiziariat ein” — unzulässig.
- Bürokratische Hürden ohne Sachgrund. „Bitte legen Sie uns eine beglaubigte Sorgerechtsbescheinigung vor” — wir kennen die Sorgerechtsverhältnisse aus den Anmeldeunterlagen; eine Nachforderung lediglich zur Verzögerung ist unzulässig.
Beispiel einer fehlerhaften Formulierung (nicht verwenden):
„Sehr geehrter Herr Müller, wie Sie wissen, hat das Familiengericht Ihrer Frau das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Wir bedauern, dass Sie offenbar weiter Schwierigkeiten haben, sich damit abzufinden. Bitte beachten Sie, dass wir Ihrem Kind eine angenehme Umgebung bieten, ohne dass es dazu Ihrer Mitwirkung bedarf.”
Begründung: belehrender, abwertender Ton; bewertende Aussage über den Elternteil; bewertende Aussage über das Kind und die Einrichtung; emotional aufgeladen und konfliktverschärfend.
Versandhinweise
- Brief bevorzugt. Schriftform unterstreicht die Ernsthaftigkeit und schafft einen sauberen Beleg.
- E-Mail nur, wenn die Anfrage selbst per E-Mail kam und keine besondere Sensibilität dagegen spricht.
- Sorgeberechtigtes Elternteil bekommt eine Kopie. Transparenz ist wichtig — überraschende Mitteilungen aus der Einrichtung belasten das Vertrauen.
- Bei laufendem Familiengerichtsverfahren: Antwort vorab dem Familienanwalt des Sorgeberechtigten zur Kenntnis senden, sofern dieser bekannt ist.
Aufbewahrung
- Versendete Fassung im Akt des Kindes ablegen.
- Kopie an sorgeberechtigtes Elternteil dokumentieren.
- Aufbewahrung: bis zum Verlassen der Einrichtung + 10 Jahre (verlängerte Frist wegen möglicher familiengerichtlicher Spätfolgen).
Changelog
| Version | Datum | Änderung | Autor |
|---|---|---|---|
| 1.0 | 2026-05-31 | Erstfassung | FS/CS |